Bild einer alten Dame am Tisch mit Medikamenten
AdobeStock_63289983 Ingo Bartussek

Der Pflege-Pauschbetrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Als pflegender Angehöriger können Sie einen Pflegepauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung eintragen
  • Der Pflegepauschbetrag kann ab Pflegegrad 2 eingetragen werden
  • Je nach Pfegegrad beträgt die Steuervergünstigung zwischen 600 Euro und 1.800 Euro

Seit 2021 steht Ihnen schon ab Pflegegrad 2 der sogenannte Pflegepauschbetrag zu, den Sie mit der Steuererklärung geltend machen können. Pflegende Angehörige sollen so für den finanziellen Aufwand entschädigt werden, der ihnen durch Fahrten zum Arzt, für Einkäufe etc. entsteht. Erstmalig geltend gemacht werden kann diese Steuervergünstigung für die Pflegegrade 2 und 3 mit der Steuerklärung, die im Jahr 2022 für das Jahr 2021 zu erledigen ist.

 

Welche Voraussetzungen müssen beim Pflege-Pauschbetrag erfüllt sein?

Als unentgeltlich pflegender naher Angehöriger können Sie sich einen Pflege-Pauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung eintragen lassen.

Voraussetzung ist, dass

  • der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 (seit 2021) hat oder hilflos ist (Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H");
  • Sie den Pflegebedürftigen unentgeltlich pflegen. Bekommen Sie das Pflegegeld oder eine sonstige Vergütung für die Pflege, können Sie den Pflege-Pauschbetrag nicht steuerlich geltend machen;
  • Sie einen nahen Angehörigen pflegen, d.h. Sie müssen eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen haben. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht zwingend erforderlich. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch von Ehe-/Lebenspartnern, Kindern, Enkeln, Geschwistern, Nachbarn oder guten Freunden geltend gemacht werden.
  • Sie den Pflegebedürftigen in Ihrer oder seiner Wohnung pflegen.

 

!Wichtig: Eine Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst ist erlaubt. Die eigene Pflegeleistung muss dabei allerdings mindestens zehn Prozent der gesamten Pflege ausmachen, damit Sie den Pflege-Pauschbetrag beantragen können.

 

Beispiel: Frau Klein hat Pflegegrad 4. Sie wird morgens und mittags von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, ihre Tochter übernimmt die Pflege am Abend. Für die Bezahlung des Pflegedienstes werden die kompletten Pflegesachleistungen genutzt, sodass kein Pflegegeld ausgezahlt wird. Ihre Tochter übernimmt die Pflege am Abend ohne eine Bezahlung dafür zu erhalten. Da sie die Pflege ihre Mutter mit Pflegegrad 4, unentgeltlich, zu mindestens 10%, in der Wohnung übernimmt, kann sie in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro geltend machen.

 

 

Welchen Betrag kann ich geltend machen?

Der Pflege-Pauschbetrag staffelt sich seit 2021 wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro
  • Hilflos: 1.800 Euro

 

Worauf muss ich noch achten?

Pflegen mehrere Personen den Pflegebedürftigen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.

Wenn Sie mehrere Personen pflegen, z.B. Ihre Eltern, erhöht sich der Pauschbetrag entsprechend.

Der Pflege-Pauschbetrag kann auch dann komplett angesetzt werden, wenn Sie den oder die Pflegebedürftigen nicht über das ganze Jahr hinweg gepflegt haben.

 

Pflege-Pauschbetrag bei pflegebedürftigen Kindern

Bei der Pflege behinderter Kinder gibt es eine Besonderheit. Wird Ihnen neben dem Kindergeld auch Pflegegeld ausgezahlt, erbringen Sie die Pflege steuerlich weiterhin „unentgeltlich“. Sie dürfen auch in diesem Fall den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

 

Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag

Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag sind zwei komplett unterschiedliche Beträge.

Pflegen Sie Ihren behinderten Partner, können Sie selbst den Pflege-Pauschbetrag beantragen. Ihr Partner kann bei erfüllten Voraussetzungen wiederum den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.

Pflegen Sie Ihr behindertes Kind, können Sie sich den Behinderten-Pauschbetrag übertragen lassen. Für die Pflegekosten können Sie zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag ansetzen.

 

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