Bild Pflegerin setzt Rentnerin eine Maske auf
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Aktuelle Informationen zu Corona

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wir zeigen die aktuelle Lage und Regelungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige während der Pandemie auf
  • Seit dem besteht in Pflegeheimen keine Maskenpflicht mehr.
  • Sonder-Regelungen während der Corona-Pandemie wurden teilweise bis zum 30. Juni 2024 verlängert

 

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Situation für pflegende Angehörige deutlich verändert. Wenn bisherige Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten wegfallen, sind Angehörige zu Hause noch mehr gefordert, die Pflege neu zu organisieren. Manchmal muss innerhalb kürzester Zeit die Pflege sogar selbst übernommen werden.

FAQs zu Corona: Sicherstellung der Versorgung und Betreuung

Unterstützungsangebote im Alltag können gerade jetzt eine gute Ergänzung und Entlastung der Pflegesituation bieten. Deshalb wurden folgende Erleichterungen eingeführt:

 

  • Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 soll ein möglichst flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages ermöglicht werden, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe zu vermeiden. Daher können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – unabhängig von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Andere Hilfen können professionelle Angebote oder auch nachbarschaftliche Hilfe sein. Diese Regelung galt bis zum 30. April 2023 und wurde nicht verlängert.
     
  • Die Leistungen für Anbieter, die bereits anerkannte Leistungen erbringen, wurden erweitert. So dürfen alle Anbieter – unabhängig von ihrem üblichen Angebot – zusätzlich auch „Hilfen bis zur Haustür“, beispielsweise Botendienste, Organisation von Arztbesuchen, Essen auf Rädern oder Einkäufe anbieten. Diese Regelung gilt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2023.
     
  • Auch Nachbarschaftshelfer können weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen. Sie müssen aktuell keine Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Erhalten Sie Pflegegeld, müssen Sie ab Pflegegrad 2 in bestimmten Abständen Beratungsbesuche in Anspruch nehmen.

 

Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch oder per Videokonferenz stattfinden. Dabei gilt: erstmalige Beratung muss immer als persönliches Gespräch vor Ort in der Häuslichkeit stattfinden. Danach kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Eine Beratung nur per Telefon oder nur per Video ist damit nicht mehr möglich.

 

Die Regelung gilt vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024.

 

Passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe Ihres Wohnortes erhalten pflegende Angehörige und Pflegebedürftige auch in der Datenbank aller Beratungsstellen. Gerne helfen wir Ihnen auch telefonisch weiter. Rufen Sie kostenlos an unter: 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs und freitags 9-12 Uhr und donnerstags von 14-17 Uhr). Darüber hinaus beantworten wir Ihre Fragen auch schriftlich. Hierzu nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Wir antworten Ihnen schnellstmöglich und informieren über das passende Beratungs- und Hilfsangebot in Ihrer Nähe.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegeperson bei der Durchführung der häuslichen Pflege.

 

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Höchstbetrag für beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz in Höhe von 40 Euro zur Verfügung. Der monatliche Höchstbetrag der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde zum 1. April 2020 von 40 auf 60 Euro angehoben, um Corona-bedingte Mehrausgaben zu finanzieren. Diese Regelung galt bis zum 31. Dezember 2021 und wurde nicht verlängert.

Die letzten Regeln zum Schutz vor Corona sind seit dem 8. April aufgehoben. Somit muss man nun auch in Arztpraxen, Pflegeheimen und Krankenhäusern keine Maske mehr tragen - es sei denn, eine Einrichtung macht von ihrem Hausrecht Gebrauch und hält dort an der Maskenpflicht fest.

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen eingerichtet. Die Dialogstelle unterstützt dabei, Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten in den stationären Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufkommen können. Die neue Dialogstelle klärt offene Fragen und nimmt die Vermittlerrolle wahr.

Zu erreichen ist die neue Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen unter folgenden Kontaktdaten des Gesundheitsministeriums:

 

E-Mail: dialogstelle [at] lbbp.nrw.de (dialogstelle[at]lbbp[dot]nrw[dot]de)

Telefon: 0211 8554780

Weitere Informationen unter www.lbbp.nrw.de [externer Link].

Wenn Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad oder einen Höherstufungsantrag gestellt haben, werden Sie auch jetzt vom Medizinischen Dienst oder, wenn Sie privat versichert sind, von Medicproof begutachtet.

 

Aktuell finden Pflegebegutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MD) bevorzugt wieder als Hausbesuch statt. Alternativ kann die Begutachtung auf Ihren persönlichen Wunsch hin auch telefonisch durchgeführt werden. Dazu bekommen Sie vorher einen Fragebogen zugeschickt, den Sie im Vorfeld ausfüllen.
 

Weitere wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf den MD-Besuch, zum Grad der Selbstständigkeit und den einzelnen Modulen, die begutachtet werden, finden Sie hier.

FAQs zu Corona: Entlastung speziell für Berufstätige

Wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder der ambulante Pflegedienst nicht mehr vorbeikommen kann), erhalten pflegende Angehörige für die oftmals spontan dringend notwendige Neu- und Umorganisation der Pflege auch während der Berufstätigkeit Unterstützung.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Beschäftigte haben aktuell aufgrund der pandemie-bedingten Gesetzesänderung Anspruch auf folgende berufliche Auszeit:

Befristet bis einschließlich 30. April 2023 konnten Sie bis zu 20 Tage, statt wie bisher 10 Tage, für die häusliche Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen von der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung war, dass eine akute pflegerische Versorgungslücke aufgetreten ist und eine akute anderweitige Versorgung nicht möglich ist.

 

Diese Regelung galt bis zum 30. April 2023 und wurde nicht verlängert.

 

 

Verlängertes Pflegeunterstützungsgeld:

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können Sie von der Pflegekasse als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent Ihres Nettoentgelts erhalten. Befristet bis zum 30. April 2023 konnten Sie das Pflegeunterstützungsgeld beim Bestehen einer pandemie-bedingten akuten Versorgungslücke bis zu 20 Tagen in Anspruch nehmen.

 

Diese Regelung galt bis zum 30. April 2023 und wurde nicht verlängert.

 

! Wichtig: Reichen die 20 Tage nicht aus, gibt es für Sie auch noch die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler zu nutzen. Im nachfolgenden FAQ zur Pflegezeit und Familienpflegezeit finden Sie weitergehende Informationen.

 

Durch die Corona-Pandemie werden die Familien von Pflegebedürftigen schwer belastet – zum Beispiel, wenn die Pflege komplett zu Hause organisiert werden muss.

Die Regelungen zur so genannten Familienpflegezeit und Pflegezeit unterstützen pflegende Angehörige, die zugleich berufstätig sind, bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

 

Das gilt bisher:

  • Bei der Pflegezeit können pflegende Angehörige, die eine Zeit aus Ihrem Beruf aussteigen möchten, ganz oder teilweise eine Freistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
  • Bei der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie können ihre Beschäftigung auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Wichtige Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Pflegezeit und der Familienzeit sowie der Finanzierung durch ein zinsloses Darlehen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [externer Link] und den Seiten des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben [externer Link].

 

Das galt bis zum 30. April 2023:
Durch die aktuellen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie können Beschäftigte, die Pflegeaufgaben wahrnehmen, die Regelungen der Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler als bisher nutzen.

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist eine regelmäßige Beschäftigtenzahl von 15 Arbeitnehmern, für die Familienpflegezeit von 25 Arbeitnehmern.
  • Wer die Familienpflegezeit nutzen will, kann für die Dauer eines Monats vorübergehend auch weniger als 15 Wochenstunden arbeiten. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung in Textform zu treffen.
  • Wer die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit bisher noch nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch kurzfristig Restzeiten dieser Freistellungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass eine Gesamtdauer von 24 Monaten dadurch nicht überschritten wird und die Auszeit mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
  • Zudem entfällt vorübergehend die Bedingung des unmittelbaren Anschlusses zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit.
  • Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte kann dies mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von 10 Tagen dem Arbeitgeber mitteilen. Wichtig: der Arbeitgeber muss schriftlich, z.B. durch Brief, E-Mail oder Fax, informiert werden.
  • Normalerweise können Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal eine Pflegeauszeit (Familien- und/oder Pflegezeit) in Anspruch nehmen. Durch die gesetzlichen Änderungen ist es jetzt vorübergehend möglich, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und die Auszeit mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, beruflich erneut für die Pflege eines nahen Angehörigen kürzer zu treten. Wichtig: Auch hier muss der Arbeitgeber zustimmen.
  • Auch das zinslose Darlehen zur Abfederung von Einkommenseinbußen bei Familien- und Pflegezeit wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst: Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe können Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Der Antrag auf ein zinsloses Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen.

 

Diese Regelung galt bis zum 30. April 2023 und wurde nicht verlängert.

 

! Tipp: Ausführliche Beratung zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bietet die örtliche Pflegeberatung. Passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe Ihres Wohnortes finden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige auch in der Datenbank aller Beratungsstellen oder unter der kostenlosen Rufnummer 0800 40 40 044 und zwar montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr sowie donnerstags von 14-17 Uhr.

Aktuelle Informationen zur Corona-Situation in Nordrhein Westfalen (NRW) finden Sie auch auf folgenden Seiten:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW [externer Link] und Landesregierung NRW [externer Link]

Weitere nützliche Informationen

Informationen zum Ablauf der Impfung

Wichtige Informationen und Dokumente zur Schutzimpfung erhalten Sie hier [externer Link]. Hier finden Sie zum Beispiel auch eine Liste über die Dokumente, die Sie zu Ihrem Impftermin mitbringen sollten.

Bei Bedarf steht auch ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung zur Verfügung. Telefon: 0211 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr  - E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de (nrwdirekt[at]nrw[dot]de)

Dokumente des Bundesgesundheitsministeriums - Corona-Schutzimpfung und zu den Impfzentren

Informationen zur Corona-Schutzimpfung lassen sich als barrierefreie PDF-Dokumente beim Bundesgesundheitsministerium direkt herunterladen auf dem Portal „Zusammen gegen Corona“ [externer Link]. Teilweise stehen die Informationen auch in englischer, russischer, ukrainischer und türkischer Sprache zur Verfügung.

Telefonische Pflegeberatung

Die Pflegeberatung vor Ort wird zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes für die Beteiligten neben Präsenz-Besuchen auch über Telefon und E-Mail-Kontakt sicher gestellt. Bei der Suche unterstützt der Pflegewegweiser NRW gebührenfrei am Telefon unter 0800 40 40 044 montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr sowie donnerstags von 14-17 Uhr oder online. Weitere Informationen

Hygienemaßnahmen in der häuslichen Pflege

Informationen zu den richtigen Schutzmaßnahmen und den Anzeichen für eine mögliche Infektion finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) [externer Link].

Wichtige Schutzmaßnahmen und Informationen rund um das Coronavirus

Basisinformationen über das Virus, dessen Verbreitung und Prävention auch für besondere Zielgruppen. Weitere Informationen beim Robert-Koch-Institut [externer Link]

Informationen in Leichter Sprache

Zu Fragen, was ein Virus ist, wie es sich verbreitet und was man dagegen tun kann, informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in leichter Sprache. Weitere Informationen [externer Link]

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